Gemäß Artikel 13 (1) des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ist die Wohnung unverletzlich, sie fällt somit in den ausschließlichen privaten Verfügungsbereich des Eigentümers oder des rechtmäßigen
Mieters. Eine Durchsuchung einer Wohnung darf nur aufgrund einer richterlichen Anordnung oder bei Gefahr in
Verzug durch die dazu befugten Ermittlungsbehörden erfolgen, wobei dann jedoch eine richterliche Entscheidung nachträglich eingeholt werden muss.
Dieses grundgesetzlich verbürgte Recht der Unverletzlichkeit einer Wohnung kann, wenn bestimmte Umstände dies erfordern, auch von einem Hauseigentümer oder Verwalter geltend gemacht werden, auch wenn er dadurch in gewisse Rechte eines
Mieters eingreift. In der Regel darf der Vermieter bzw. der Verwalter dem
Mieter nicht vorschreiben, ob und welche Personen als Besuch in eine von einem
Mieter angemietete Wohnung von diesem eingelassen werden dürfen oder nicht. Klar ist, dass jeder Besucher einer Mietwohnung auch Flächen (z. B. Zugang vor dem Haus) oder Räume (
Flur,
Treppenhaus), die nicht direkt zur grundgesetzlich geschützten Wohnung zählen und die sich im Eigentum des Vermieters befinden, benutzen muss, um in die Wohnung des
Mieters zu gelangen. Wird jedoch ein Besucher eines
Mieters gegenüber dem Eigentümer gewalttätig oder beleidigt diesen in grober oder obszöner Weise oder erzeugt (mehrfach) andere Gefährdungslagen, kann der Vermieter bzw. der Verwalter ein entsprechendes »
Hausverbot« gegen den Störer aussprechen.
Dieses
Hausverbot kann auch gegen einen nahen Verwandten des
Mieters ausgesprochen werden (z.B. Neffe bzw. Nichte, Enkel oder Enkelin usw.), wenn ansonsten die Gefahr weiterer erheblicher Störungen des Hausfriedens zu befürchten ist. In einem konkreten Fall hat das Amtsgericht Wetzlar mit Urteil vom 21.02.2008 (Az. 38 C 1281/07) entschieden, dass gegen den volljährigen Enkelsohn einer
Mieterin vom Eigentümer zu Recht ein
Hausverbot ausgesprochen worden sei (hierzu weiter unten mehr). Das
Hausverbot beinhaltet das ausdrückliche Verbot des Betretens einer Wohnung oder auch von Geschäftsräumen (z.B. Büro, Praxis, Laden,
Gaststätte), dieses Betretungsverbot kann aber auch eine
Grundstücksfläche umfassen. Grundlage dafür ist, dass derjenige, der dieses Verbot ausspricht, über das hierfür erforderliche Hausrecht verfügen muss.
Grundsätzlich kann jeder über das Hausrecht verfügende
Nutzer einer Wohnung, eines Geschäftsraumes oder eines
Grundstücks ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot gegenüber einem Dritten aussprechen, entweder unbefristet oder auch für eine zeitlich definierte Dauer. Dieses Verbot muss auch nicht begründet werden, auch muss für ein solches Verbot kein Fehlverhalten oder ähnliches seitens des Dritten vorliegen. Wechselt der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte einer Wohnung, eines Geschäftslokals oder eines
Grundstücks, wird ein vom Vorbesitzer bzw. Vormieter ausgesprochenes
Hausverbot nicht mit übertragen, der neue Verfügungsberechtigte ist damit frei in seiner Entscheidung, wen er in seinen Räumen oder auf seinem
Grundstück dulden will oder nicht.
Ob jemand den Hausfrieden stört oder nicht, hängt naturgemäß vom subjektiven Empfinden der betreffenden Person ab. Was den einen Hausbesitzer oder Wohnungsmieter nicht stört, kann einem anderen ganz gehörig auf die Nerven gehen. Allgemeingültige gesetzliche Regelungen, was an Handlungen erlaubt oder hinzunehmen ist und was nicht, gibt es nicht, es sei denn, es handelt sich um kriminelle Handlungen oder beispielsweise dauerhafte Störungen der Nachtruhe. Aber auch der
Straßenmusiker in der Innenstadt, der sich direkt im Hauseingang niedergelassen hat und dort sein Können für die Passanten zum Besten gibt, kann für den einen störend sein, der
Nachbar dagegen empfindet die Musikdarbietung vielleicht als angenehm oder zumindest nicht störend. In solchen Fällen kann der Verfügungsberechtigte den
Straßenmusiker zwar von seinem eigenen Hauseingang hinwegkomplimentieren, er kann aber nicht verhindern, dass dieser Musikus ggf. im benachbarten Hauseingang seine Künste weiter darbietet, wenn der
Nachbar dies duldet oder gestattet. Es ist also im Einzelfall abzuwägen, ob und welche Verbote ausgesprochen werden und was damit letztlich bewirkt werden kann.
Keine Regel ohne Ausnahme: Für Geschäftsräume, die allgemein für den Publikumsverkehr zugänglich sind (z. B. Lebensmittelgeschäfte, Museen usw.), können keine willkürlichen Betretungsverbote für einzelne Personen ausgesprochen werden. Ein
Hausverbot für solche Geschäftsräume kann nur bei Fehlverhalten einer Person (z. B. bei Ladendiebstahl) und dieser gegenüber ausgesprochen werden, wobei dieses
Hausverbot dann auch auf andere in der Verfügungsgewalt des Verbietenden befindliche Räumlichkeiten (beispielsweise auf weitere Ladengeschäfte mit mehreren zugehörigen Filialen) oder Flächen übertragen werden kann. Anders verhält es sich nur, wenn das Geschäftslokal ausschließlich nach einer deutlich erkennbaren Zugangskontrolle betreten werden kann (z. B. bei einer Diskothek mit Türsteher oder bei Objekten mit elektronischer Zugangskontrolle), hier kann also auch willkürlich der Zutritt verweigert werden.
In öffentlichen Einrichtungen wie z. B. in Schwimmbädern existiert üblicherweise eine Hausordnung oder es greifen allgemeine gesetzliche Normen. Verstößt jemand gegen die vorgegebenen Regelungen (z. B. gegen das gesetzliche Rauchverbot in öffentlichen Räumen), kann dies mit einem
Hausverbot belegt werden. Ein solches
Hausverbot kann aber auch dann ausgesprochen werden, wenn eine Störung des widmungsgemäßen Betriebs der öffentlichen Einrichtung vorliegt, beispielsweise bei Anbringen von
Graffitis oder bei nervender
Lärmerzeugung. Bei einfacheren Fällen, in denen die Erteilung eines
Hausverbots als unangemessen angesehen werden kann, weil damit auch ein Verwaltungsakt ausgelöst werden muss (§ 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG), ist es aber möglich, mündlich einen Platzverweis zu erteilen (z. B. durch Ordner oder Sicherheitspersonal), der zeitlich und örtlich begrenzt werden kann. Platzverweise werden in der Regel bei öffentlichen Veranstaltungen (wie z. B. bei einer Sportveranstaltung) ausgesprochen, wenn beispielsweise ein Besucher bereits angetrunken Einlass begehrt und dadurch die Gefahr besteht, dass von diesem Störungen ausgehen.
Derjenige, der sich nicht an ein gegen ihn ausgesprochenes
Hausverbot hält, begeht Hausfriedensbruch, was im Zweifelsfall auch einen Straftatbestand nach § 123 Strafgesetzbuch (StGB) oder nach § 124 (schwerer Hausfriedensbruch) darstellen kann. In § 123 Hausfriedensbruch heißt es:
• „(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen
Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
• (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.“
Ob ein solcher Straftatbestand vorliegt, kann lediglich im
Rahmen eines ordentlichen Gerichtsverfahrens (in einem Strafprozess) entschieden werden, zudem muss ein Strafantrag gestellt werden. Wird vom Gericht der Tatbestand des Hausfriedensbruchs festgestellt, kann dieses auf der Grundlage von § 123 StGB mit einer Geldstrafe und in besonders schweren Fällen auch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr (schwerer Hausfriedensbruch nach § 124 StGB bis 2 Jahre) bestraft werden.
Zurück zum anfangs bereits erwähnten Urteil des Amtsgerichts Wetzlar (Az. 38 C 1281/07, Urteil vom 21.02.2008), welches das von einem Hauseigentümer ausgesprochene
Hausverbot gegenüber dem Enkel einer
Mieterin als zulässig erklärt hat. In der Urteilsbegründung heißt es (hier nur auszugsweise wiedergegeben, das vollständige Urteil findet sich unter http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de):
„ ...
Auch das dem Enkel der Klägerin erteilte
Hausverbot rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung. Dem ausdrücklichen Vortrag der Klägerin zufolge war er nicht in ihre Wohnung eingezogen, sondern hielt sich dort nur tagsüber auf, um seiner Großmutter zu helfen. Gegen die Berechtigung des
Hausverbots bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Zwar gehört es zum grundgesetzlich geschützten Rechtsbereich des
Mieters, in seinen eigenen Räumen nach Belieben Besucher zu empfangen. Der Vermieter kann durch die Erteilung eines
Hausverbots in der Regel nur dann in dieses Recht eingreifen, wenn der Besucher durch sein Verhalten in erheblichem Maße den Hausfrieden gestört hat (...).
...
Mittlerweile unstreitig hat Herr ... den Hausfrieden jedoch tatsächlich in gravierender Weise gestört. Er hat am 14. April 2007 auf dem
Grundstück der Beklagten dritte Personen mit Waffen bedroht, die er zuvor offensichtlich in dem Haus der Beklagten deponiert hatte, sich selbst dabei verletzt und schließlich einen Polizeieinsatz provoziert. Durch sein Verhalten hat er eine erhebliche Leibes- und Lebensgefahr für andere Personen verursacht, die sich auf dem
Grundstück der Beklagten aufhielten. Es ist auch nicht erkennbar, dass diese von der Person des Herrn ... ausgehende Gefahr bereits mit dem Einschreiten der Polizeibeamten geendet hätte. Sein Fehlverhalten lässt auf eine bestimmte psychische Disposition schließen, die sich alleine aufgrund der strafrechtlichen Ahndung nicht geändert hat. Dies gilt auch und vor allem im Hinblick auf die von ... vorgehaltenen und im Haus der Beklagten deponierten Waffen.
Selbst wenn zwischenzeitlich ein grundlegender Wandel in dem Verhalten des Herrn ... eingetreten wäre – dazu wurde allerdings nichts vorgetragen –, ist doch zwanglos davon auszugehen, dass jedenfalls am 19. April 2007 aufgrund der von ihm begangenen Straftaten noch Veranlassung bestanden hatte, ihm ein
Hausverbot zu erteilen. Das gleiche gilt auch noch für den Zeitpunkt der schriftlichen Kündigung der Klägerin, den 25.04.2007.
Soweit die Klägerin auf der
Basis ihres – bestrittenen – Vortrags, sie sei aufgrund ihrer Behinderung auf die Hilfe ihres Enkels angewiesen, die Auffassung vertritt, dass sie nach Wegfall dieser Unterstützung vergleichbar einem plötzlich erkrankten
Mieter zur außerordentlichen Kündigung berechtigt sei, vermag ihr das Gericht darin nicht zu folgen. Zwar würde in einer von gemietetem Wohnraum ausgehenden Gesundheitsgefährdung i. S. v. § 569 Abs. 1 BGB grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine fristlose außerordentliche Kündigung liegen.
Die in dieser Norm genannte Situation ist jedoch mit der der Klägerin gerade nicht vergleichbar. Vorliegend geht die Gefahr weder von der Mietsache noch von der Vermieterin aus. Sie ist vielmehr in der persönlichen Risikosphäre der Klägerin begründet. Selbst eine schwere Erkrankung des
Mieters würde ihn nicht zur fristlosen Kündigung berechtigen. Entsprechend der Regelung des § 537 Abs. 1 BGB trägt nämlich der
Mieter das Verwendungsrisiko (...). Der Vermieter ist nicht durch die Ermöglichung einer erleichterten Kündigung des
Mieters für solche Umstände zu sanktionieren, die im Einzelfall zwar bedauerlich sein mögen, die der Vermieter aber nicht zu verantworten hat.
... “
siehe auch:
-
Dezibel
-
Eltern haften für ihre Kinder
-
Lärm
-
Lautstärke
-
Mieter
-
Sone
-
TA Lärm
-
Unwissenheit
-
Wohnblock