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Bauordnung

Wird im Zuge eines Bauvorhabens von der »Bauordnung« gesprochen, so ist tatsächlich das »Bauordnungsrecht« oder kurz das »Baurecht« gemeint. Dieses Baurecht stellt die Gesamtheit der Vorschriften über das Bauen dar. Zum Baurecht zählen im objektiven Sinne das öffentliche Baurecht, vor allem das landesrechtlich geregelte Bauordnungsrecht, ferner das Bauplanungsrecht und das Recht der Baubodenordnung, beide normiert im Baugesetzbuch (BGB). Es wird ergänzt durch die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke.

Im privatrechtlichen Baurecht ist vor allem das Nachbarrecht (BGB, Landesnachbarrechtsgesetze) zu beachten. Für den Bauvertrag sind die Bestimmungen über den Werkvertrag maßgebend. In subjektiver Hinsicht ist Baurecht das durch Artikel 14 GG geschützte Recht des Einzelnen auf bauliche Nutzung seines Grundstücks. In Österreich ist das Baurecht landesgesetzlich in Bauordnungen geregelt. In der Schweiz ist das Baurecht Gegenstand kantonaler Bestimmungen, die zunehmend durch Bundesrecht überlagert werden. Im Zivilrecht ist das Baurecht eine Dienstbarkeit, die dem Berechtigten die Befugnis gibt, auf fremdem Boden ein Bauwerk zu errichten (Artikel 779-779 l des Zivilgesetzbuchs).

Bedingt durch das föderale System in Deutschland mit insgesamt 16 Bundesländern existieren neben vielen anderen ähnlichen Gesetzen auch 16 mehr oder weniger unterschiedliche Bauordnungen, wobei die Unterschiede aufgrund der föderalen Strukturen sogar besorgniserregend zunehmen. Die Bauordnung eines Bundeslandes wird in der Regel als »Landesbauordnung« bezeichnet. Zwar besteht schon seit Jahren eine Musterbauordnung (MBO), die das (wohl mittlerweile utopische) Ziel hat, das Bauordnungsrecht der Bundesländer zu vereinheitlichen; dabei handelt es sich jedoch nur um einen rechtlich nicht bindenden Vorschlag auf Bundesebene. Aufgrund der Länderhoheit wurden bzw. werden zwar vereinzelte Teile der Musterbauordnung in die jeweilige Landesbauordnung übernommen, dies erfolgt jedoch nur zögerlich oder in immer wieder abgeänderter Form. Eine in allen Bundesländern einheitliche Bauordnung wird es wohl auf absehbare Zeit nicht geben, dazu sind die politischen Interessen in den Bundesländern zu gegensätzlich. Schließlich wird auch kein Politiker freiwillig auf liebgewordene Pfründe verzichten...

Es ist überdeutlich zu beobachten, dass die Politik deren Existenzberechtigung durch die fortwährende Änderung von Gesetzen nachweisen möchte (Gesetze wie z.B. die Hessische Bauordnung erhalten ein Verfallsdatum, ein absurder Schwachsinn!), obwohl sich viele Gesetze und technische Regeln bereits über Jahrzehnte oder gar Jahrhunderte bewährt haben. Ein solches bewährtes Gesetz ist z.B. das Reinheitsgebot für die Herstellung des Biers aus dem Jahre 1592 (ausschließliche Verwendung von Hopfen, Wasser und Malz, weitere Zusatzstoffe waren darin nicht zugelassen), welches man im Zuge der europäischen Harmonisierung ohne Not den Interessen einzelner Mitgliedsstaaten oder Konzerne geopfert hat, und dies unter dem Deckmäntelchen der »Förderung des freien Wettbewerbs«. Nur im Bauordnungsrecht sind diese Entwicklungen nicht zu beobachten.

Der Föderalismus hat als Gestaltungsprinzip von Staaten in der Bundesrepublik Deutschland in früheren Zeiten sicherlich Sinn gemacht, mittlerweile überwiegen jedoch die damit verbundenen Nachteile eindeutig, insbesondere im Hinblick auf die inzwischen vollzogene Erweiterung der Anzahl der Mitgliedsstaaten der europäischen Union von früher 15 auf jetzt 27. Jedes deutsche Bundesland hat sein eigenes Bauordnungsrecht, sein eigenes Hochschul- und Bildungswesen usw. mit den jeweils nachgeordneten Ministerien; über den Bundesrat werden politische Entscheidungen des Bundes, je nach Zusammensetzung zwischen Bundesregierung und Mehrheit im Bundesrat, systematisch blockiert, verhindert oder verwässert. Dies gilt selbst dann, wenn ein inhaltlich positiver Vorschlag nur deshalb blockiert wird, weil dieser von einer anderen Partei stammt, wobei diese Vorgehensweise leider grundsätzlich für alle Parteien gilt. Neben der damit verbunden Blockierung von wichtigen Reformen kosten diese 16 Bundesländer den Steuerzahler jährlich Milliarden-Euro-Beträge für die komplette Infrastruktur der hierzu nötigen Verwaltungen, angefangen vom Ministerpräsidenten über die Minister, Staatssekretäre, Ministerien bis hinunter zu den Verwaltungen auf Landesebene, die sich praktisch ständig mit ähnlichen Problemen und Gesetzen herumplagen wie im unmittelbar anschließenden Nachbarland. Eine Reduzierung der Anzahl der Bundesländer ist momentan weder im Gespräch noch kaum vorstellbar, da zu viele politische Pfründe verloren gehen könnten.

Im Baurecht sind die divergierenden Entwicklungen momentan besonders drastisch zu erkennen. Neben dem bewährten „normalen“ Baugenehmigungsverfahren mit Bauantrag an die Untere Bauaufsichtsbehörde (dabei handelt es in der Regel um den Landkreis oder eine größere Stadtgemeinde) und vollständiger Prüfung auch der bautechnischen Nachweise nach dem seit Jahrzehnten bewährten Vier-Augen-Prinzip durch einen hoheitlich tätigen Prüfingenieur für Baustatik werden sowohl neue Verfahren „erfunden“ als auch neue Sachverständige kreiert, hier z.B. den „staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit“ in NRW, der jedoch in Hessen (zumindest momentan) nicht agieren darf, obwohl die gleiche Qualifikation für die Anerkennung gefordert wird. Jedes Bundesland geht im Baurecht grundsätzlich seinen eigenen Weg. Mit der Musterbauordnung wird zwar versucht, dieser Entwicklung entgegenzuwirken, jedoch, wie zuvor bereits beschrieben, weitgehend erfolglos. Als „mündiger Bürger“ muss man hier die Ministerialbürokratie wohl vollends in Frage stellen, die Frage nach der Sinnhaftigkeit von 16 Bundesländern stellt sich bereits länger. Bereits eine deutliche Verringerung der Anzahl der Bundesländer (z.B. auf die Hälfte, besser noch auf 3 bis 5) brächte erhebliche Verbesserungen und würde langfristig jährlich Kosten in Milliardenhöhe sparen, ohne dabei den Föderalismus vollständig aufzugeben.

Die heutigen Bauordnungen sind aus dem Baupolizeirecht früherer Jahrhunderte hervorgegangen. Diese wiederum entstanden aus zunächst nachbarrechtlichen Regelungen. Jede menschliche Gesellschaft benötigt Normen, um das Zusammenleben in geordnete Bahnen zu lenken. Sowohl die sozialen Verhältnisse als auch die Tätigkeiten wurden und werden durch rechtliche Normen untermauert und mitgestaltet. Dies gilt in besonderem Maße auch für die Bautätigkeit, ohne die eine moderne Gesellschaft wie die unserige gar nicht überlebensfähig wäre. Schließlich funktioniert eine moderne Volkswirtschaft nur dann, wenn die Infrastrukturmaßnahmen zum einen zügig und rechtssicher und auf der anderen Seite ohne zu große Umweltbeeinträchtigungen und zudem möglichst kostengünstig umgesetzt werden.

Der Bau von Wohnhäusern, Brücken, Straßen, Tunneln, Staudämmen, Energiegewinnungs- und Telekommunikationsanlagen, Einkaufszentren, Sportstätten, Schulen, Universitäten usw. bedarf daher klarer und möglichst einheitlicher rechtlicher Regelungen. Im Zuge der Globalisierung ist die bundesdeutsche Kleinstaaterei mit ihren divergierenden Bauordnungen ein überholter Anachronismus, der zudem Unsummen kostet und höchst ineffizient ist. Ein ausländischer Investor, der hierzulande an verschiedenen Standorten bauen will, wendet sich schnell mit Grausen ab ob der unterschiedlichen und überkomplexen Vorschriften, Regelungen, Gesetze und Verordnungen, die selbst von Fachleuten in ihrer umfassenden Regelungstiefe kaum noch zu verstehen sind. Und die in Deutschland ansässigen Planer haben mit den sich daraus ergebenden Problemen tagtäglich zu kämpfen, sobald sie die (unsichtbare) Landesgrenze überschreiten, müssen doch in jedem Falle andere Bauordnungen und die zugehörigen Regelungen beachtet werden. Aber auch oftmals höchst unterschiedliche berufsständische Regularien, die von den Kammern (Architektenkammern, Ingenieurkammern) der jeweiligen Bundesländer verbreitet werden, sind ein zunehmendes und teures bürokratisches Ärgernis.

Das Baupolizeirecht hat originär folgende Aufgaben:

• Sicherstellung der zweckmäßigen Ausnutzung von Baugrundstücken (Bebauungsplan, Abstands- und Grenzregelungen, Fluchtlinien, Baugebote und Bauverbote),
• Maßnahmen zur Sicherstellung der Gesundheit (Mindestwärmeschutz, Schutz vor Lärm, Vorschriften zu Bädern und WC´s in Wohnungen, Büros und öffentlichen Gebäuden, Trink- und Abwasserleitungen, Kanalisation usw.),
• Brandschutzmaßnahmen (Grenzabstände, Regelungen zur Gebäudehöhe, Brandwände, Anforderungen an Treppen und Deckenkonstruktionen, Flucht- und Rettungswege),
Gewährleistung der Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit von Gebäuden und Bauwerken,
• Vorgaben zum sparsamen Umgang mit Energie (Energieeinsparverordnung, Nutzung von erneuerbarer Energie).

siehe auch:
- Außenbereich
- Bauleiter
- Baurecht
- Bauüberwachung
- Deregulierung
- Föderalismusreform
- Innenbereich
- Mündiger Bürger
- Pfusch am Bau
- Übermaßverbot