Die durch die Untere Bauaufsichtsbehörde erteilte Baugenehmigung berechtigt zur Ausführung eines unter Genehmigungsvorbehalt stehenden Bauvorhabens. Sie wird in einem förmlichen Antragsverfahren durch die Untere Bauaufsichtsbehörde erteilt und kann mit Nebenbestimmungen - wie Auflagen und Bedingungen - verknüpft werden. Die Baugenehmigung gilt zeitlich nicht unbefristet; in der Regel beträgt ihre Geltungsdauer zwei bis drei Jahre (je nach Bundesland). Sie kann aber verlängert werden, wenn der Antrag rechtzeitig vor Fristablauf eingereicht wird. Wie oft eine solcher Verlängerungsantrag wiederholt werden kann, hängt sicherlich vom Einzelfall ab. Anfechtbar ist eine Baugenehmigung mit Widerspruch und Klage.
Wird einem Bauherrn von einer Gemeinde zu Unrecht die Baugenehmigung verweigert, steht diesem nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg Schadenersatz zu (Urteil vom 04.03.2004, Aktenzeichen: 3 U 123/03). Der Schaden besteht möglicherweise darin, dass der Bauherr mit höheren Finanzierungskosten rechnen muss. Aber auch mit Preissteigerungen ist zu rechnen, wenn die Baugenehmigung deutlich verzögert erteilt wird, was gerade in Zeiten eines Baubooms sehr wahrscheinlich ist.
Im konkreten Fall hatte der Bauherr eine Baugenehmigung für eine Tankstelle beantragt, die zuständige Gemeinde hatte jedoch ihr Einverständnis verweigert. Und ohne dieses Einverständnis gibt es von der zuständigen Genehmigungsbehörde keine Baugenehmigung (obgleich sie die verweigerte Zustimmung der Gemeinde durch ein eigenes Einverständnis ersetzen kann). Jedenfalls sah sich der verhinderte Bauherr genötigt, ein Verwaltungsgerichtsverfahren anzustrengen. Mit Erfolg! Die Baugenehmigung wurde doch noch erteilt, allerdings immerhin erst rund zehn Monate später als gehofft und geplant.
Der Bauherr war ob des Zeitverzugs (zu Recht) nicht sonderlich erfreut und daher der Ansicht, dass ihm der dadurch entstandene Schaden ersetzt werden müsse. Er verklagte daher die Gemeinde auf Schadenersatz aus so genannter Amtshaftung. Das sahen die Richter des Oberlandesgerichts genauso! Die OLG-Richter bezogen sich dabei auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das festgestellt hatte, dass die Gemeinde das Einverständnis zu Unrecht verweigert habe, die Baugenehmigung hätte also deutlich früher erteilt werden können. Die Richter verurteilten daher die Gemeinde zum Schadenersatz, da diese schließlich verantwortlich sei für die (unnötigen) Verzögerungen.
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