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TA Luft

Die Abkürzung »TA Luft« steht für »Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft«. Die aus dem Jahre 1986 stammende TA Luft wurde 2002 novelliert, womit mehr Planungssicherheit bei der Genehmigung von Anlagen und mehr Rechtssicherheit erreicht werden soll. In der TA Luft werden Anforderungen konkretisiert, die bei der Genehmigung von industriellen und gewerblichen Anlagen durch die zuständigen Vollzugsbehörden zu beachten sind. Auch die neue TA Luft ist in einen Immissions- und einen Emissionsteil gegliedert.

Der Immissionsteil enthält Vorschriften zum Schutz der Nachbarschaft und der Umwelt vor unvertretbar hohen Schadstoffbelastungen, z.B. aus Industrieanlagen. Zu diesem Zweck werden Immissionsgrenzwerte für Schadstoffe und die Art und Weise festgelegt, wie ihre Beurteilung erfolgen soll. Dabei ist nicht nur die Belastung durch das eigene Vorhaben zu berücksichtigen (Zusatzbelastung), sondern auch die Beiträge aus anderen Quellen (Vorbelastung). Der Emissionsteil enthält insbesondere Grenzwerte für die Emissionen verschiedener Schadstoffe und bauliche und organisatorische Anforderungen zur Emissionsminderung.

Die TA Luft ist eine verbindliche Regelung für die Verwaltungsbehörden der Länder. Sie gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem »Bundesimmissionsschutzgesetz« (»BImSchG«), deren Anlagenkapazität die Werte der abgebildeten Tabelle erreicht oder überschreitet und konkretisiert die Schutz- und Vorsorgeanforderungen des BImSchG (§ 5 BImSchG). Die Behörden müssen auf Grundlage der TA Luft Anträge zum Neubau oder zur Änderung von genehmigungsbedürftigen Anlagen prüfen (§§ 6, 16 BImSchG), Entscheidungen über nachträgliche Anordnungen fällen (§ 17 BImSchG) und die Genehmigungsbedürftigkeit von Änderungen prüfen (§ 15 (2) BImSchG). Die Anforderungen werden durch Bescheid nach Abwägung im Einzelfall wirksam und binden damit auch den Antragsteller. Er muss ihre Bestimmungen bei der Planung und Realisierung seines Vorhabens umsetzen und bezahlen.

Von der Neufassung der TA Luft sind mehr Landwirte als früher betroffen. Durch das so genannte Artikelgesetz, welches im Jahr 2003 in Kraft getreten ist, wurde der Kreis genehmigungsbedürftiger Tierhaltungsanlagen auf die Anlagen gemäß Tabelle 1 ausgeweitet.

Zudem soll die TA Luft in eingeschränkter Weise auch bei so genannten nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 22 BImSchG herangezogen werden, für die eine Baugenehmigung ausreicht. Dies gilt für die Grundsätze zur Ermittlung und Beurteilung von Immissionen sowie die technischen Anforderungen der TA Luft zur Emissionsminderung (bauliche und betriebliche Anforderungen), die bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen als Erkenntnisquelle dienen können. Dabei ist allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das heißt, dass umfangreiche und kostspielige Untersuchungen oder bauliche Auflagen nur dann verlangt werden können, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur getätigten Investitionssumme stehen.

Die TA Luft stellt auch an vorhandene Anlagen Anforderungen (so genannte Altanlagen). Nach angemessenen Übergangsfristen, spätestens aber bis zum 30.10.2007, mussten diese Anlagen an den Stand der Technik von Neuanlagen herangeführt werden. Dies gilt gemäß Änderung des Bundesrates auch für die infolge des Artikelgesetzes nach § 67 BImSchG angezeigten Anlagen, selbst wenn sie noch nicht dem Stand der Technik entsprechend TA Luft 1986 entsprechen. Zudem sollen die Behörden bei Altanlagen prüfen, ob die Umwelt ausreichend vor schädlichen Einwirkungen geschützt ist. Bestehen hierfür Anhaltspunkte, muss die Behörde genauer Ermitteln und ggf. Maßnahmen zur Emissionsminderung fordern, die über das hinausgehen können, was die TA Luft regulär nach dem Stand der Technik fordert. Es soll auch geprüft werden, inwieweit ein ausreichender Schutz durch Verbesserung der Ableitbedingungen sichergestellt werden kann. Sollten alle Maßnahmen nicht greifen oder nicht umsetzbar sein, kann im Einzelfall die Genehmigung widerrufen werden. Die Grenzwerte gemäß der EU-Luftqualitätsrichtlinie 1999/30/EG, hier insbesondere für Schwebstaub, sollen bis 2005 eingehalten werden.

siehe auch:
- Biogas
- CO2
- Emissionen
- Hedonik
- Gülle
- Immissionen
- Jauche
- MAK-Werte
- Schallschutz
- Staubsauganlage
- TA Lärm
- Treibhauseffekt