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Ordnungswidrigkeit

Eine Ordnungswidrigkeit stellt einen Verstoß gegen Ordnungs- und Verwaltungsvorschriften dar (z. B. im Baurecht, weitaus bekannter aber im Straßenverkehrsrecht). Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach dem Opportunitätsprinzip. Im Gegensatz zur kriminellen Straftat löst die Ordnungswidrigkeit kein ethisches Unwerturteil aus. Sie wird üblicherweise mit einer Geldbuße geahndet. Grundlage ist das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten(OWiG) von 1968 in der Fassung vom 19.02.1987. Die Bundesländer, die jeweils eigenverantwortlich für das Bauordnungsrecht eines Bundeslandes zuständig sind, haben teils deutlich unterschiedliche Regelungen, die sich mit den Verstößen gegen bauordnungsrechtliche Vorgaben befassen, in Kraft gesetzt. Und in entsprechenden Erlassen sind teils drastische Bußgelder vorgesehen, die es in sich haben. Deshalb sollte niemand zu leichtfertig mit vermeintlich lapidaren Verstößen umgehen, frei nach dem Motto „dass machen doch alle so“ oder „das wird schon keiner merken.“

 

Wird ein baurechtlicher Verstoß vom Bauherrn, vom Bauleiter oder vom Bauunternehmer veranlasst, stellt dies in jedem Bundesland prinzipiell eine Ordnungswidrigkeit dar. Das erforderliche Verschulden setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der Rechtswidrigkeit des Handelns; bei der Fahrlässigkeit wird der Rechtsverstoß dagegen nur in Kauf genommen.

 

Wird durch die Bauaufsichtsbehörde eine Ordnungswidrigkeit festgestellt, darf diese eine Geldbuße bzw. ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 500.000 Euro verhängen, wobei die Einleitung eines Bußgeldverfahrens im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde steht. Maßgebliche Kriterien sind die Bedeutung des Rechtsverstoßes, die Art des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) und der wirtschaftliche Vorteil, den der Bauherr durch den Rechtsverstoß erzielt, etwa durch die Erhöhung der Drempelhöhe und dadurch möglicher besserer Nutzung des Dachgeschosses bei nur erlaubter eingeschossiger Bauweise.

 

Wird das Bußgeld durch den Bauherrn bezahlt, ist damit der Rechtsverstoß noch nicht abgeschlossen. Die Bauaufsichtsbehörde hat trotz Einleitung eines Bußgeldverfahrens die Möglichkeit, die Bauarbeiten einzustellen (einen Baustopp zu verfügen), die Nutzung der unrechtmäßig errichteten Bauteile zu untersagen und auch den Rückbau der illegalen Gebäudeteile (bis hin zur Anordnung des vollständigen Abbruchs eines Gebäudes) anzuordnen.

 

Bevor ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird, ist der betroffene Bauherr anzuhören. Gegen einen ausgesprochenen Bußgeldbescheid ist als Rechtsmittel der Einspruch möglich. Die im Bußgeldbescheid angegebene Rechtsmittelfrist ist dabei vom Betroffenen zwingend zu beachten, wobei diese Frist in der Regel 4 Wochen beträgt, unter bestimmten Voraussetzungen sind aber auch andere Fristen möglich.

 

Durch die um sich greifende Deregulierung im gesamten Baugeschehen werden die ursprünglich im positiven Sinne als Partner des Bauherrn fungierenden Baugenehmigungsbehörden in Zukunft zu Baupolizeibehörden verkommen. Qualifizierte Baufachleute werden durch einige Juristen und Verwaltungsangestellte ersetzt. In vielen Bundesländern sind bereits oder werden, um in Zukunft wieder gesicherte Einnahmen für die defizitären Kreis- und Kommunalhaushalte zu erzielen, entsprechende Bußgeldkataloge ausgearbeitet, die dann landesweit anzuwenden sind. Wird aufgrund von Nachbarbeschwerden ein Verstoß gegen baurechtliche Vorgaben oder den Bebauungsplan festgestellt, kann der Verwaltungsmensch anhand eines solchen Katalogs leicht ein entsprechendes Bußgeld festlegen. Lediglich bei Form- oder Verfahrensvorgaben wie die erforderliche Möglichkeit der Anhörung des Betroffenen hat dieser die Möglichkeit, ein Bußgeldverfahren abzuwehren, ansonsten heißt es umgangssprachlich formuliert „Cash to Baupolizeibehörde“!

 

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