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Abstellraum

Um die in jedem Haushalt erforderlichen Gegenstände des täglichen Lebens (Reinigungsgeräte, Lebensmittelkonserven usw.) unterbringen zu können, besteht nach den Landesbauordnungen die Verpflichtung, in jeder Wohnung einen Abstellraum vorzusehen, wobei die Grundrissgröße dieses Raumes nicht in allen Bauordnungen eindeutig bestimmt wird. In der Hessichen Bauordnung von 2002 (HBO 2002) heißt es in § 43 (Wohnungen) beispielsweise wie folgt: „In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sind leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder sowie für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen.“ Offen bleibt dabei, was unter »ausreichend groß« zu verstehen ist. In der Praxis wird aber eine Mindestgröße von 1 m² als Untergrenze angesehen.

Die Verpflichtung zur Herstellung eines Abstellraumes besteht auch dann, wenn nachträglich beispielsweise das Kellergeschoss oder das Dachgeschoss zu einer neuen Wohnung ausgebaut wird. Nicht vorgeschrieben ist dagegen der Ort dieses Abstellraumes, was bedeutet, dass dieser auch außerhalb der Wohnung angeordnet werden kann. Jedoch ist dann meist eine zusätzliche und ausreichend große Abstellfläche innerhalb der Wohnung zur Verfügung zu stellen, wobei diese Fläche auch unter Dachschrägen oder in Einbauschränken vorgesehen werden kann.

In Wohngebäuden mit mehreren Wohneinheiten (Mehrfamilienwohnhäusern) ist zusätzlich zu einem Abstellraum für jede Wohnung ein gut zugänglicher Abstellraum für Kinderwagen, Rollstühle und Fahrräder je Wohneinheit bereitzustellen. Bei gewerblich genutzten Nutzungseinheiten, darunter fallen beispielsweise Arztpraxen, Büroräume oder Läden, ist die Anordnung eines Abstellraumes zwar nicht vorgeschrieben, jedoch unbedingt sinnvoll.

Werden Abstellräume unter Dachschrägen angeordnet, werden diese nur dann als solche anerkannt, wenn deren Türen nach außen aufschlagen, da ansonsten die Stauraumfläche entsprechend eingeschränkt und damit die Funktion des Abstellraums nicht gegeben ist.

Außer den Keller- und Bodenräumen im Haus muss auch innerhalb der Wohnung ausreichender Abstellraum vorhanden sein. Bei einer Mindestfläche von 1 m² muss die lichte Breite einer solchen Abstellfläche wenigstens 75 cm betragen, was der Breite einer schmalen Tür entspricht. Klar ist, dass ein solch winziger Raum bestenfalls mit einer Schiebetür oder einem Vorhang oder ähnlichem abgetrennt werden kann oder die Tür nach außen aufschlagen muss, damit überhaupt eine Nutzung möglich ist. Bei größeren Wohnungen sollte die Grundfläche mindestens 2 % der Wohnfläche betragen, wobei es hierzu aber keine gesetzlichen Regelungen gibt. Zur Aufbewahrung der Reinigungsgeräte, Werkzeuge, Putzmittel für den täglichen gebrauch und Vorräte, Koffer usw. sind diese Abstellräume in jedem Falle unerlässlich.

Ist in unmittelbarer Nähe der Küche ein Platz oder eine Nische vorhanden, wo Einbauschränke vorgesehen werden können, oder ist der Hausarbeitsraum groß genug, so können auch hier die vielen in einem Haushalt benötigten Dinge, die untergebracht werden müssen, abgestellt werden.

Im abschließenden Teilgrundriss einer Wohnung (vgl. Abb.) wird noch einmal die Möglichkeiten aufgezeigt, wie neben Küche und Hausarbeitsraum die Sonderräume Speisekammer und Abstellraum sowie eine Kühlzelle mit eingeplant werden können. Dieses gezeigte Beispiel ist sehr großzügig und wird wohl in erster Linie dem Einfamilienhaus vorbehalten bleiben.

siehe auch:
- Carport
- Nebenanlage
- Nebenraum
- Keller - warum?
- Weinkeller
- Vorratskeller