Der Staat ist verpflichtet, zum Schutz seiner Bürger dann tätig zu werden, wenn Gefahren für das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum der in der Bundesrepublik lebenden Menschen entstehen. In mehreren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt 1979 über die friedliche Nutzung der Atomenergie) ist bestätigt worden, dass der Staat die Grundrechte schützen und fördern muss, wenn diese durch rechtswidrige Eingriffe von anderer Seite gefährdet werden. Zu diesen Grundrechten gehört die Unversehrtheit von Leib und Leben seiner Bürger. Die öffentliche Sicherheit wird jedoch vor allem durch unseren Staat selbst gefährdet, da er sich durch die »Deregulierungsbestrebungen« im Bauordnungsrecht aus seiner Verantwortung gegenüber den Bürgern und deren Immobilieneigentum stiehlt, diesen kurzerhand zum »mündigen Bürger« erklärt und ihm die volle Verantwortung für sein Tun und Handeln im Zusammenhang mit seinem Bauvorhaben zuschiebt, jedoch die entsprechende Gesetzgebung mit seinen unsäglichen 16 Landesbauordnungen im gleichen Atemzug ständig verkompliziert und aufbläht.
Wie der Staat diese Verpflichtung zum effektiven Schutz der Grundrechte seiner Bürger erfüllt, hat primär der Gesetzgeber zu entscheiden. Es ist bekannt, dass das Spektrum der Möglichkeiten vom strafrechtlichen Verbot bis zur Genehmigungsbedürftigkeit baulicher Anlagen reicht. Den Mitteln des Strafrechts (z.B. § 323 Strafgesetzbuch »Baugefährdung«) als ultima ratio geht die Verhaltensanordnung des Baurechts vor. Ohne Strafandrohung sind bauliche Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden. Die Bauordnung begnügt sich dann mit dem Verweis zur Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die im Gesetz notwendigerweise unbestimmt formulierten Rechtsanforderungen an die technische Sicherheit von baulichen Anlagen müssen durch technische Regeln ausgefüllt werden, die nicht von rechtskompetenten Gremien, sondern allein von Fachleuten der jeweiligen Fachsparten bestimmt werden (sollten).
Wann der Staat seine Schutzpflicht auszuüben hat, hängt von der Größe und Schwere der Gefahr ab, die es abzuwehren gilt. Grundsätzlich ist dabei zu unterscheiden zwischen einer konkreten und abstrakten Gefahr. Beide Gefahrenbegriffe stellen, was den zu erwartenden Schadenseintritt angeht, die gleichen Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit.
Dabei liegt der Unterschied zwischen konkret und abstrakt in der Betrachtungsweise. Die konkrete Gefahr ist auf den Einzelfall bezogen, wobei der Zeitpunkt des möglichen Eintritts nicht unmittelbar bevorstehen muss. Er darf aber auch nicht in so weiter Ferne liegen, dass er nicht mehr überschaubar ist. Mit dem Schadenseintritt muss also in absehbarer Zeit gerechnet werden. Als abstrakt wird eine Gefahr bezeichnet, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt. Deshalb muss Anlass bestehen, solche Gefahren mit generell-abstrakten Mitteln, z.B. im Baurecht selbst oder durch Verordnung zu bekämpfen. Das führt dazu, dass auf den Nachweis der Eintrittswahrscheinlichkeit im Einzelfall verzichtet werden kann.
Die Bauordnung und die Bauaufsicht:
Ausgehend von dieser Grundvoraussetzung, die ihre Wurzeln im Polizeirecht hat, treffen wir im Baurecht ein differenziertes System von Verfahren zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an; es gliedert sich zunächst in zwei Hauptbereiche:
• materielles Recht und
• formelles Recht
Das materielle Recht findet seinen Ausdruck in § 3 Abs. 1 der Musterbauordnung (MBO) mit der Verpflichtung aller am Bau Beteiligten, ordnungsgemäß, d.h. den Anforderungen des Gesetzes entsprechend, die Baumaßnahme durchzuführen und zu vollenden. Durch den Verweis auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik werden die unbestimmten Rechtsbegriffe inhaltlich gefüllt.
Im formellen Baurecht findet sich eine Vielzahl von Verfahrensregeln, die ebenfalls dem Ziel einer vorbeugenden Gefahrenabwehr dienen. Da ist einmal die Bauordnung selbst mit den §§ 58 bis 79 MBO zu nennen. Eine der wichtigsten Maßnahmen dieser Art ist das Baugenehmigungsverfahren.
Für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben ist ein Bauantrag schriftlich bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu stellen und alle für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Bauvorlagen sind dem Bauantrag beizufügen. Bauherr und Entwurfsverfasser müssen den Bauantrag, der Entwurfsverfasser muss zusätzlich die Bauvorlagen unterschreiben. Er bringt damit zum Ausdruck, dass er als qualifizierter Bauvorlageberechtigter für die Qualität der Entwürfe im Sinne der baurechtlichen Vorgaben gerade steht.
Nähere Regelungen enthalten die Rechtsverordnungen, die aus dem Gesetz abgeleitet sind. Die Bauvorlagenverordnung fordert, dass dem Bauantrag der Lageplan, die Bauzeichnungen, die Baubeschreibung; die Berechnung der Standsicherheit und die sonstigen bautechnischen Nachweise beizufügen sind. Im Bereich der bautechnischen Nachweise werden die Darstellung des gesamten statischen Systems, die erforderlichen Konstruktionszeichnungen und Berechnungen verlangt. Es wird erwartet, dass für alle Teile der baulichen Anlage die Standsicherheit zweifelsfrei vorliegt und der Baugrund nachgewiesenermaßen tragfähig ist. Für das Brandverhalten der Baustoffe, den Schallschatz und die Energieeinsparung (nach EnEV) sind alle erforderlichen Nachweise beizubringen. Diese Aufzählung von weiteren Anforderungen an die Bauvorlagen lässt sich fortsetzen, was im Rahmen dieser Erörterungen aber entbehrlich ist.
Eine wichtige Verordnung zur zielsicheren Einhaltung der öffentlichen Sicherheit ist die bautechnische Prüfungsverordnung. Sie regelt den Einsatz der Prüfingenieure für Baustatik als besondere Sachverständige. Die Bautechnische Prüfungsverordnung geht von dem allgemeinen Grundsatz aus, dass alle Bauvorlagen eines Bauantrags geprüft werden müssen. Standsicherheitsnachweise sind Bestandteil der Bauvorlagen und daher von unabhängigen Sachverständigen zu prüfen.
In diesem Zusammenhang spielt der zwischenzeitlich in das Bewusstsein der Öffentlichkeit getretene Begriff des „Verbraucherschutzes“ eine zunehmend bedeutende Rolle, wobei dafür die diversen Lebensmittelskandale, die BSE-Krise usw. auslösende Momente waren. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil die folgenden Leitsätze ausgegeben:
„Die Rechtsordnung zielt auf die Ermöglichung eines hohen Maßes an markterheblichen Informationen und damit auf Markttransparenz. Dem dienen etwa die rechtlichen Vorkehrungen zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, die Festlegung von Werberegeln und Maßnahmen des Verbraucherschutzes, der vor allem durch Bereitstellung von Informationen bewirkt wird.“
Das Gericht sieht Gefahrenabwehr und Verbraucherschutz durch den Staat als Staatsleitung durch Kommunikation an:
„Staatsleitung wird nicht allein mit den Mitteln der Gesetzgebung und der richtungsweisenden Einwirkung auf den Gesetzesvollzug wahrgenommen, sondern auch durch die Verbreitung von Informationen an die Öffentlichkeit (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - Osho).
Die staatliche Teilhabe an öffentlicher Kommunikation hat sich im Laufe der Zeit grundlegend gewandelt und verändert sich unter den gegenwärtigen Bedingungen fortlaufend weiter. Die gewachsene Rolle der Massenmedien, der Ausbau moderner Informations- und Kommunikationstechniken sowie die Entwicklung neuer Informationsdienste wirken sich auch auf die Art der Aufgabenerfüllung durch die Regierung aus. Regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit war herkömmlich insbesondere auf die Darstellung von Maßnahmen und Vorhaben der Regierung, die Darlegung und Erläuterung ihrer Vorstellungen über künftig zu bewältigende Aufgaben und die Werbung um Unterstützung bezogen. Informationshandeln unter heutigen Bedingungen geht über eine solche Öffentlichkeitsarbeit vielfach hinaus. So gehört es in einer Demokratie zur Aufgabe der Regierung, die Öffentlichkeit über wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld ihrer eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit zu unterrichten. In einer auf ein hohes Maß an Selbstverantwortung der Bürger bei der Lösung gesellschaftlicher Probleme ausgerichteten politischen Ordnung ist von der Regierungsaufgabe auch die Verbreitung von Informationen erfasst, welche die Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der Problembewältigung befähigen. Dementsprechend erwarten die Bürger für ihre persönliche Meinungsbildung und Orientierung von der Regierung Informationen, wenn diese andernfalls nicht verfügbar wären. Dies kann insbesondere Bereiche betreffen, in denen die Informationsversorgung der Bevölkerung auf interessengeleiteten, mit dem Risiko der Einseitigkeit verbundenen Informationen beruht und die gesellschaftlichen Kräfte nicht ausreichen, um ein hinreichendes Informationsgleichgewicht herzustellen.“
siehe auch:
- Alptraum
- Balkonsturz
- Baumurks
- Baupfusch
- Baustellenverordnung
- Brückeneinsturz
- Deregulierung
- Eigenverantwortung
- Fehlerarten
- Pfusch am Bau
- Prüfingenieur für Baustatik
- QS
- Vier-Augen-Prinzip