Für jeden Gebäudeeigentümer, der Wohnungen vermietet, aber auch in Eigentumswohnanlagen besteht die Verpflichtung, die verbrauchte Heizenergie und Warmwasser innerhalb einer Wohnung verbrauchsabhängig zu erfassen, wozu die Wohnungen mit entsprechenden Ausstattungen zur Verbrauchserfassung versehen sein müssen. Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind »Wärmezähler« oder »Heizkostenverteiler«, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs sind »Warmwasserzähler« oder „andere geeignete Ausstattungen“ zu verwenden. Die „anderen geeigneten Ausstattungen“ müssen dabei den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Da solche derzeit noch nicht vorliegen, können nur Warmwasserzähler verwendet werden.
Wärmezähler zeigen die entnommene Wärmeenergie in kWh oder davon abgeleiteten Einheiten an. Diese Geräte sind eichpflichtig und im Abstand von fünf Jahren nachzueichen. Die Messung erfolgt durch Erfassen der Vor- und Rücklauftemperatur sowie des Volumens des Heizmediums (in der Regel Wasser). Aus diesen Größen und einem Koeffizienten wird die abgegebene Wärmemenge heutzutage mit elektronischen Bauteilen ermittelt. Diese Rechenwerke sind inzwischen auch in der Lage, Messwertkomponenten anzuzeigen und auch Messwerte zeitabhängig zu speichern und diese auf eine Zentraleinheit weiterzugeben. In dieser Zentraleinheit werden diese Daten zusammen mit anderen hausspezifischen Daten zu einer zentralen Abrechnungs- und Überwachungsstelle übertragen oder in spezielle Steuer- und Regelsysteme eingespeichert.
Der Einsatz von Wärmezählern beschränkt sich bei der verbrauchsabhängigen Heizkostenerfassung jedoch auf die Fälle, bei denen die einzelnen Nutzereinheiten jeweils über eine gemeinsame Vor- und Rücklaufleitung versorgt werden. Sind für jede Nutzungseinheit gesonderte Kreislaufsysteme vorhanden, können diese effektiver gemessen werden.
siehe auch:
- Behaglichkeit
- Eichpflicht
- Energiekosten
- EnEV
- Gasinstallation
- Hauseinführung
- kWh
- Wärmedämmung mit Fugen
- Wärmeübertragung
- Wasseruhr