Der Entwurf und die Bemessung von so genannten »Flachgründungen« richtet sich nach DIN 1054, die aus dem Jahre 1976 stammt (diese Norm wurde inzwischen durch eine neue Norm, die auf dem europäischen Sicherheitskonzept beruht, ersetzt). Unter Flachgründungen versteht man alle im Wohnhausbau üblichen Streifen- und Einzelfundamente, die nicht wesentlich tiefer als 1 m bis 1,5 m in den Baugrund einbinden und die Lasten aus dem aufstehenden Gebäude im Erdreich möglichst gleichmäßig verteilen sollen.
Eine Flachgründung besteht im einfachsten Fall (bei guten Baugrundverhältnissen) aus Streifenfundamenten, die unter den tragenden Wänden angeordnet sind. Sollten die Baugrundverhältnisse weniger gut sein, besteht die Möglichkeit einer Flachgründung mittels einer so genannten biegesteifen Platte aus Stahlbeton. Diese Platte ist dicker als übliche Sohlplatten und ist entsprechend bewehrt, diese wird von einem erfahrenen Bauingenieur ingenieurmäßig berechnet und bemessen. Augrund ihrer Steifigkeit leitet sie die Last des Hauses über eine größere Fläche in den Boden ein.
In manchen Gegenden (z.B. Elbmarschen) sind die oberen Bodenschichten nur gering tragfähig. Reicht diese Tragfähigkeit nicht aus, ist eine Tiefgründung notwendig. Mittels Bohr- oder Rammverfahren werden dann Pfähle in die tieferen, tragenden Schichten eingebracht und auf diese das Gebäude errichtet.
In vielen Fällen wird die Bemessung der Fundamentabmessungen über die zulässigen Bodenpressungen nach den Tabellen 1 und 2 im Anhang zur DIN 1054 durchgeführt. Diese geben direkte Werte für die zulässigen Sohldruckspannungen unter der Gründung vor. Der praktischen Eignung dieser Vorgehensweise steht ein verfahrensbedingter wirtschaftlicher Nachteil gegenüber. Die in DIN 1054 angegebenen zulässigen Bodenpressungen sind auf der sicheren Seite abgeschätzte untere Grenzwerte, da sie keiner weiteren Überprüfung bedürfen. Als gleichwertig wird daher der explizite Nachweis der Standsicherheit und der Gebrauchstauglichkeit akzeptiert, d.h. der Nachweis der Gleit-, Kipp- und Grundbruchsicherheit, sowie, falls erforderlich, eine Setzungsberechnung. Der planerische Aufwand erhöht sich bei dieser Berechnung erheblich, allerdings zugunsten von in der Regel kleineren Fundamentabmessungen.
Sollen jedoch die Fundamentabmessungen noch weiter optimiert, d.h. in der Regel aus wirtschaftlichen Gründen verkleinert werden, ist die Hinzuziehung eines Baugrundsachverständigen unabdingbar, da nur mittels geologischer Untersuchungen, die ggf. durch Laboruntersuchungen an von der zukünftigen Baustelle entnommen Bodenproben durchgeführt werden, eine zuverlässige Aussage über den Untergrund und dessen Eignung als Baugrund möglich sind.
Wie sind die Baugrundverhältnisse?
Die Beantwortung dieser Frage kann sehr bedeutend für das zukünftige Bauvorhaben sein. Nur wer die Baugrundverhältnisse kennt, kann sich überlegen, ob ein Keller sinnvoll ist oder ob bei der Finanzierung kostenintensive Gründungsmaßnahmen berücksichtigt werden müssen. Ein durchschnittliches Einfamilienhaus wiegt ca. 300 bis 500 t. Es ist leicht vorstellbar, dass unter dieser Last der Boden zusammengedrückt wird. Die Folge einer solchen Zusammendrückung ist eine Setzung des Gebäudes. Bei schlechten Bodenverhältnissen können die Setzungsbeträge so groß werden, dass Gebäudeschäden auftreten, die in Form von Setzungsrissen erkennbar sind. Setzungsschäden können vor allem auch dann auftreten, wenn die Untergrundverhältnisse ungleichmäßig sind und das Gebäude lediglich an einer Ecke absackt.
Um diese Risiken auszuschließen, genügt es nicht, lediglich die Baugrubensohle in Augenschein zu nehmen, denn die Last des Gebäudes wirkt mehrere Meter tief in den Untergrund. Im Rahmen einer Baugrunduntersuchung werden diese tieferen Bodenschichten aufgeschlossen und auf Grundlage der Ergebnisse kann die zu erwartende Setzung ausgerechnet und eine den Bodenverhältnissen angepasste Gründung gewählt werden. Teilweise ist die Meinung verbreitet, eine Bohrung in einem Baugebiet würde reichen. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass auch in Gegenden mit vermeintlich gutem Baugrund lokal schlechte Baugrundverhältnisse vorkommen können. Daher sollte eine Baugrunduntersuchung für ein Einfamilienhaus mehrere Sondierungen im unmittelbaren Bereich des geplanten Hauses umfassen. Im Rahmen der Baugrunderkundung erhält man auch Informationen zu den Grundwasserverhältnissen. Sie sind bei der Planung eines Kellers von entscheidender Bedeutung, da die Kosten eines Kellers in Abhängigkeit von der notwendigen Wasserdichtigkeit sehr unterschiedlich ausfallen
Freizeichnung des Planers bei riskanter Billigbauweise wirksam?
Wenn der Architekt dem Bauherrn die Risiken einer bestimmten Bauweise deutlich erläutert und der Bauherr gleichwohl auf dieser Bauweise besteht, dann kann der Bauherr die hierdurch ausgelösten Schadensfolgen jedenfalls nicht vollständig auf den Architekten abwälzen.
Der Planer haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen. Eine Haftung des Planers kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss der Haftung kann sich ergeben, wenn der Bauherr auf eigene Gefahr handelt.
Beispiel (nach BGH, Urt. v. 10.07.1980 - - VII ZR 110/79; BauR 1981, 76):
Der Architekt war mit der Vollarchitektur für ein fünfgeschossiges Wohn- und Geschäftshaus mit einem zweigeschossigen Bäckereianbau beauftragt. Die Streifenfundamente des großen Gebäudes ruhten auf Felsen, der Bäckereianbau lag nach der Planung auf einem aufgeschütteten Abhang. Trotz der damit verbundenen Senkungsrisiken bestand der Bauherr für den Anbau auf einer Flachgründung mit Fundamentplatte. Er unterzeichnet folgende Erklärung (verkürzt):
„Meinem Bauleiter bestätige ich hiermit wunschgemäß, dass er für meinen Backstubenanbau eine Flachgründung ausführen lassen soll (aus finanziellen Gründen). Sollten sich durch die Flachgründung späterhin Risse und Setzungen ergeben, so braucht er dafür keine Haftung und Gewährleistung zu übernehmen“.
Der Bäckereianbau verkantete und senkte sich später. Der Bauherr nahm den Architekten in Anspruch. Die Vorinstanz hatte die Freizeichnung als sittenwidrig und unwirksam angesehen. Der Bundesgerichtshof kam insoweit zu einer anderen Auffassung und verwies die Sache zur weiteren Tatsachenaufklärung an die Vorinstanz zurück: Wenn der Architekt ausdrücklich und deutlich auf mögliche Senkungsschäden hingewiesen und der Bauherr unter diesem Hinweis die o.g. Erklärung unterschrieben habe, sei die Haftung des Architekten möglicherweise ganz oder jedenfalls teilweise ausgeschlossen. Soweit mit der Flachgründung keine besonders großen Risiken verbunden waren, hätte der Architekt die Durchführung des Bauvorhabens nicht ablehnen müssen. Denn die mit der billigeren Flachgründung angestrebten Vorteile könnten dem Bauherrn wichtiger gewesen sein als die Risikofreiheit.
Hinweis:
Haftungsfreizeichnungen sind nach dem oben dargestellten Urteil mit Vorsicht zu genießen: Besteht der Bauherr auf einer Bauweise „mit großen Risiken“, soll der Planer die Durchführung des Bauvorhabens ablehnen. Soweit es aber lediglich um ein klar begrenztes Risiko geht, kann eine Freizeichnung mit entsprechend ausführlicher und deutlicher Erläuterung - wie gezeigt - zu einem Haftungsausschluss führen. Sie ist dem Planer deshalb anzuraten, wenn der Bauherr - meist aus Kostengründen - eine riskante Bauweise trotz ausführlicher Aufklärung anordnet.
Schon zu Beweiszwecken sollten solche vom Bauherr zu unterzeichnenden Erklärungen immer auch eine deutliche und ausführliche Beschreibung des Risikos sowie die Gründe enthalten, weshalb es zu einer Inkaufnahme des Risikos durch den Bauherrn kam. Aus der Erklärung sollte klar hervorgehen, dass der Bauherr in den im Rahmen des Risikos als möglich vorgestellten Schadenseintritt einwilligt. Im Einzelfall sollte Rechtsrat eingeholt werden.
siehe auch:
- Blockfundament
- Bodenplatte
- Einzelfundament
- Fundamente
- Köcherfundament
- Pfahlwände
- Rüttelstopfverdichtung
- Streifenfundament
- Tiefgründung
- Verbau