Durch die Realisierung eines Bauvorhabens auf einem Baugrundstück entsteht die Verpflichtung, einen oder mehrere Stellplätze gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen, diese Verpflichtung nennt man daher »Stellplatznachweis«. Diese Verpflichtung gehört zu den grundlegenden Anforderungen des Bauordnungsrechts, gleichwohl sind die Regelungen zwischen den Bundesländern nicht einheitlich.
Bei größeren Bauvorhaben kann der Stellplatznachweis nicht nur die Auswahl des Baugrundstücks, sondern auch die Gestaltung und Anordnung eines Bauwerks auf dem Grundstück erheblich beeinflussen, da gleichzeitig auch die Abstands- und Feuerwehrflächen zu berücksichtigen sind. Falls keine ausreichende Zahl von Stellplätzen auf einem Baugrundstück untergebracht werden kann, müssen diese von der Gemeinde „abgelöst“ werden, d.h., durch die Verpflichtung zur Zahlung eines meist nicht unerheblichen Betrags für jeden (!) nicht realisierbaren Stellplatz kann ein Projekt auch scheitern, da sich solche Kosten erheblich auf die Kalkulation und Finanzierung auswirken. Weiterhin besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, dass ein Stellplatzverbot im Bebbauungsplan enthalten ist, auch in anderer Weise können die Gemeinden und die Unteren Bauaufsichtsbehörden die Stellplatznachweise beeinflussen. Diesbezüglich ist daher eine rechtzeitige Beratung zusammen mit Ihrem Planer (Architekt/Bauingenieur) mit der Unteren Bauaufsicht unbedingt zu empfehlen. Durch die Novellierungen der Bauordnungen wurden in den letzten Jahren zwar Erleichterungen bezüglich der Nachweise der erforderlichen Stellplätze eingeführt, gleichwohl ist eine sorgfältige Planung unerlässlich. Die Stellplatzverpflichtung besteht nicht nur bei Neubauten, sondern auch bei Umbauten oder Umnutzungen bestehender Gebäude.
Grundsätzlich wird es dem Bauherrn nach den Länderbauordnungen freigestellt, welcher Art die Stellplätze sind, d.h., ob offene Stellplätze, Pergolen, ober- und/oder unterirdische Garagen oder in ein Gebäude integrierte Garagen hergestellt werden. Nur wenn Anforderungen an die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Wohnruhe es erfordern, kann die Bauaufsichtsbehörde in bestimmten Fällen eine geschlossene Garage verlangen. Die notwendigen Einstellplätze müssen entweder auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung zum Baugrundstück hergestellt werden. Ein geschützter Grünbestand oder eine ungünstige topographische Lage oder eine ungünstige geologische Situation (beispielsweise durch Einschneiden eines Rutschhangs mit der daraus resultierenden Gefahr, dass ein Hangbereich abrutscht) kann den Stellplatznachweis ebenfalls beeinflussen, diesbezüglich sind ebenfalls rechtzeitig entsprechende Untersuchungen und Planungen vorzusehen.
Nach den Länderbauordnungen sind die Stellplätze ausreichend groß und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen. Sowohl für Garagen als auch für offene Stellplätze sind die Garagenverordnungen des jeweiligen Bundeslandes zu beachten, da auch diese wiederum unterschiedliche Regelungen enthalten (können). Danach müssen übliche Stellplätze eine Mindestlänge von 5 m und eine Mindestbreite von 2,30 (vereinzelt und besser auch 2,50 m) einhalten, behindertengerechte Stellplätze sind mindestens 3,50 m breit auszuführen. Für Lkw und Busse sind entsprechend größere Stellplätze (10 m/ 3,50 m) erforderlich. Eine Verminderung der Mindestmaße durch Stützen und einspringende Wände ist nicht zulässig. Die Neigung der Stellplätze darf höchsten 6 % betragen, dies entspricht etwa 3,4°. In der Nähe von Kinderspielplätzen und von Öffnungen von Aufenthaltsräumen sind Stellplätze nicht zulässig, weiterhin ist zu beachten, dass Rampen, die zu Stellplätzen führen, nach den Länderbauordnungen in der Regel in Vorgärten nicht angelegt werden dürfen.
siehe auch:
- Carport
- Stauraum
- Stellplatzablösung
- Stellplatzverbot